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   BFH, 14.09.1989 - V B 16/89   

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https://dejure.org/1989,13302
BFH, 14.09.1989 - V B 16/89 (https://dejure.org/1989,13302)
BFH, Entscheidung vom 14.09.1989 - V B 16/89 (https://dejure.org/1989,13302)
BFH, Entscheidung vom 14. September 1989 - V B 16/89 (https://dejure.org/1989,13302)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Abhängigkeit des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugsanspruchs vom Ablauf des Voranmeldungszeitraums

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 26.02.1987 - V R 1/79

    1. Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug richtet sich nach der tatsächlichen und

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - V B 16/89
    Der Zeitpunkt des damit angesprochenen Vorsteuerabzugsanspruchs richtet sich in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 UStG 1980 nach dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Merkmale des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2 UStG 1980 erfüllt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448, und vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II. 1. a).
  • BFH, 17.09.1974 - VII B 112/73

    Grundsätzliche Bedeutung - Rechtssache - Gerichtliche Entscheidung -

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - V B 16/89
    Die angeschnittenen Rechtsfragen sind nicht klärungsbedürftig, sie lassen sich ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten bzw. sind bereits durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt (vgl. z. B. Beschluß vom 17. September 1974 VII B 112/73, BFHE 113, 409, BStBl II 1975, 196; Klein / Ruban, Der Zugang zum Bundesfinanzhof, 1986, Rdnr. 50).
  • BFH, 25.11.1976 - V R 98/71

    Kein Vorsteuerabzug, wenn der maßgebliche Gegenstand erst in einem späteren

    Auszug aus BFH, 14.09.1989 - V B 16/89
    Der Zeitpunkt des damit angesprochenen Vorsteuerabzugsanspruchs richtet sich in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 UStG 1980 nach dem Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Merkmale des § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 oder Satz 2 UStG 1980 erfüllt sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448, und vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521, unter II. 1. a).
  • BFH, 09.09.1993 - V R 42/91

    1. Bei monatlichen Mietzahlungen empfängt der Mieter Teilleistungen, die für

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß der Entstehungszeitpunkt des Vorsteuerabzugsanspruchs (§ 15 Abs. 1, § 16 Abs. 2 UStG 1980) in entsprechender Anwendung des § 13 Abs. 1 UStG 1980 zu bestimmen ist (vgl. Senatsurteile vom 25. November 1976 V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II 1977, 448; vom 26. Februar 1987 V R 1/79, BFHE 149, 307, BStBl II 1987, 521; Senatsbeschluß vom 14. September 1989 V B 16/89, Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Umsatzsteuergesetz 1980, § 15 Abs. 1, Rechtsspruch 14).
  • BFH, 06.12.1994 - V B 52/94

    Eine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG wirkt auch auf die angegebenen

    Dies ist durch Auslegung der einschlägigen Vorschriften ohne weiteres ersichtlich und bedarf keiner Klärung durch ein Revisionsverfahren (vgl. zur mangelnden Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten läßt: Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14. September 1989 V B 16/89, BFH/NV 1990, 810).
  • BFH, 22.08.1994 - V B 179/93

    Betriebsteilung zwischen Ehegatten in der Landwirtschaft

    Sie ist nach der zu den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ergangenen Rechtsprechung geklärt (vgl. dazu BFH-Beschluß vom 14. September 1989 V B 16/89, Umsatzsteuer-Rundschau -- UR -- 1990, 18).
  • BFH, 27.06.1991 - V B 10/90

    Rechtmäßigkeit eines Umsatzsteueränderungsbescheides

    Die als grundsätzlich bedeutsam i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargelegte Rechtsfrage, ob bei Änderung einer Umsatzsteuerjahresanmeldung die Umsatzsteuer als Unterschiedsbetrag zwischen der in der Anmeldung ausgewiesenen negativen Umsatzsteuer (im Streitfall ./. . . . DM) und der im Änderungsbescheid ausgewiesenen positiven Umsatzsteuer (im Streitfall . . . DM) festgesetzt worden ist, ist aus dem Gesetz zu beantworten (vgl. zur Unbegründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde in einem solchen Fall: BFH-Beschluß vom 14. September 1989 V B 16/89, BFH/NV 1990, 810).
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